Qualifizierung von Bedienpersonen nach DGUV Grundsatz 308-008
Wie bedienen Sie eine Scheren- oder Teleskoparbeitsbühne sicher? Was ist beim Aufstellen, Verfahren und Arbeiten in der Höhe zu beachten?
In dieser Schulung lernen Sie Aufbau, Funktion und Einsatzgrenzen der ausgewählten Hubarbeitsbühnen kennen. Sie beurteilen Aufstellbedingungen und Gefahrenbereiche, führen die Kontrolle vor Arbeitsbeginn durch und trainieren den sicheren Umgang mit der Bühne. Die Qualifizierung umfasst Theorie, praktische Übungen sowie eine theoretische und praktische Abschlussprüfung.
Die Ausbildung erfolgt für die vereinbarten Bühnenarten. Eine Qualifizierung an einer Scherenhubarbeitsbühne gilt nicht automatisch für Teleskop-, Gelenkteleskop- oder andere Hubarbeitsbühnen.
Teilnehmerkreis
Personen, die Scherenhubarbeitsbühnen, Teleskoparbeitsbühnen oder Gelenkteleskoparbeitsbühnen bedienen sollen.
Teilnahmevoraussetzungen
Vorausgesetzt werden ein Mindestalter von 18 Jahren sowie die körperliche, geistige und charakterliche Eignung. Ausnahmen für Jugendliche sind ausschließlich im Rahmen der Berufsausbildung unter fachlicher Aufsicht zulässig. Ob arbeitsmedizinische Vorsorge oder eine gesonderte Eignungsbeurteilung erforderlich ist, legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest.
Betriebliche Einweisung und Beauftragung
Der Qualifikationsnachweis ersetzt nicht die Einweisung an der konkret eingesetzten Hubarbeitsbühne und die betriebsbezogene Unterweisung. Erst danach darf der Arbeitgeber die Bedienperson schriftlich für die betreffenden Geräte und Einsatzbereiche beauftragen.
Jährliche Unterweisung
Bedienpersonen müssen nach § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 12 Betriebssicherheitsverordnung und § 4 DGUV Vorschrift 1 regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden. Die Unterweisung muss die betrieblichen Gefährdungen und die eingesetzten Bühnenarten berücksichtigen und dokumentiert werden.
Inhalte
- Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 1
- TRBS 1116, DGUV Grundsatz 308-008 und DGUV Information 208-019
- Bauarten, Einsatzmöglichkeiten und Einsatzgrenzen von Hubarbeitsbühnen
- Aufbau, Funktion sowie Sicherheits- und Notsteuereinrichtungen
- Betriebsanleitung und bestimmungsgemäße Verwendung
- Verantwortung und Pflichten von Bedienpersonen und Unternehmern
- Standsicherheit, Tragfähigkeit, Arbeitsdiagramm und zulässige Belastung
- Bodenverhältnisse, Abstützung und ausreichender Sicherheitsabstand
- Quetsch-, Scher-, Absturz- und Anstoßgefahren
- Gefährdungen durch elektrische Anlagen und Freileitungen
- Wind, Witterung und weitere Umgebungseinflüsse
- Absicherung des Arbeits- und Verkehrsbereichs
- Benutzung von PSAgA und Anschlagpunkten, soweit vorgeschrieben
- Verhalten bei Störungen, Notablass und Rettungsmaßnahmen
- Theoretische Abschlussprüfung
- Einweisung in die eingesetzten Scheren- und Teleskoparbeitsbühnen
- Sicht- und Funktionskontrolle vor Arbeitsbeginn
- Sicheres Aufstellen, Abstützen und Inbetriebnehmen
- Verfahren, Positionieren und Arbeiten mit angehobener Arbeitsplattform
- Einhalten von Tragfähigkeits-, Reichweiten- und Höhenbegrenzungen
- Erkennen und Vermeiden typischer Gefährdungen
- Bedienung der Notsteuerung und Durchführung des Notablasses
- Sicheres Abstellen und Außerbetriebnehmen
- Praktische Abschlussprüfung an den vereinbarten Bühnenarten
Häufige Fragen
Gilt die Qualifikation für jede Hubarbeitsbühne?
Nein. Sie gilt für die Bühnenarten, die Gegenstand von Ausbildung und Prüfung waren. Weitere Bauarten erfordern eine ergänzende Qualifizierung.
Was ist nach der Prüfung noch erforderlich?
Es folgen die Einweisung an der konkret eingesetzten Bühne, die betriebsbezogene Unterweisung und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber.
Wann ist PSAgA erforderlich?
Das richtet sich nach Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanleitung, Bühnenart und betrieblichen Vorgaben. Vorgesehene Anschlagpunkte und geeignete PSAgA müssen bestimmungsgemäß benutzt werden.